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   BGH, 24.04.1958 - III ZR 230/56   

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https://dejure.org/1958,1595
BGH, 24.04.1958 - III ZR 230/56 (https://dejure.org/1958,1595)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1958 - III ZR 230/56 (https://dejure.org/1958,1595)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1958 - III ZR 230/56 (https://dejure.org/1958,1595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 587
  • DB 1958, 891
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus BGH, 24.04.1958 - III ZR 230/56
    Zwar bilden Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff lediglich einen Sonderfall der "Aufopferung", aber der allgemeine Aufopferungsgrundsatz wird bei hoheitlichen Eingriffen in das "Eigentum", das heißt in wohlerworbene Vermögenswerte Rechte (Rechtspositionen) im weitesten Sinne durch die besondere Regelung verdrängt? die die Enteignung insbesondere durch Art. 14 GG erfahren hat (BGHZ 13, 88, 81; 23, 157, 161).

    Wegen der Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff ist eine weitgehende Klärung der Rechtslage für Fälle der hier gegebenen Art durch die in BGHZ 23, 157 veröffentlichte Entscheidung des Senats vom 28. Januar 1957 herbeigeführt worden.

    Vielmehr kommt auch hier, ebenso wie in dem in BGHZ 23, 157 entschiedenen Fall, als das Vermögenswerte Recht, in das nach der Meinung des Klägers die Beklagte hoheitlich eingegriffen hat, der Gewerbebetrieb des Klägers in Betracht.

    Jedenfalls schließt - wie bereits in BGHZ 23, 157, 166 ausgeführt ist - der den Anliegern öffentlicher Straßen und Plätze zustehende Gemeingebrauch nach der Verkehrsanschauung die Befugnis ein, bei Bauarbeiten an ihren Grundstücken auch Teile der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundflächen vorübergehend zur Lagerung von Baumaterialien zum Aufstellen von Bauzäunen und Baugerüsten und auch von Baugeräten in Anspruch zu nehmen, soweit sich diese Inanspruchnahme in angemessenen Grenzen hält, den unbedingt notwendigen Umfang nicht überschreitet und nicht die Benutzung des Weges im Rahmen der Widmung völlig unmöglich macht.

    Daß der - etwaige - Entschädigungsanspruch des Klägers sich gegen die Beklagte richtet, bedarf angesichts dessen was zu dieser Frage in BGHZ 23, 157, 169/170 ausgeführt ist, keiner weiteren Erörterung mehr.

  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 24.04.1958 - III ZR 230/56
    Zwar bilden Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff lediglich einen Sonderfall der "Aufopferung", aber der allgemeine Aufopferungsgrundsatz wird bei hoheitlichen Eingriffen in das "Eigentum", das heißt in wohlerworbene Vermögenswerte Rechte (Rechtspositionen) im weitesten Sinne durch die besondere Regelung verdrängt? die die Enteignung insbesondere durch Art. 14 GG erfahren hat (BGHZ 13, 88, 81; 23, 157, 161).
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    BGHZ 8, 273 - Flensburger Hafermarkt 13; 23, 157; 23, 235; 30, 241; 45, 150 - Elbe-Leitdamm; 48, 58 - Rheinuferstraße; 48, 65; 55, 261 - Soldatengaststätte; ferner: BGH, Urteil vom 24. April 1958 - III ZR 230/56 - Rathausneubau in Stuttgart = LM Art. 14 GG Anhang Nr. 76; Urteil vom 7. Juli 1960 - III ZR 116/59, = Warn 1959/60 Nr. 456 = NJW 1960, 1995; Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 26/62, WM 1963, 1100; Urteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 88/62, Warn 1963 Nr. 28 = MDR 1963, 478; Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 - Bärenbaude = Warn 1964 Nr. 122 = MDR 1964, 656; Urteil vom 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65, Warn 1967 Nr. 258; Urteil vom 8. Januar 1968 - III ZR 110/67, Warn 1968 Nr. 6.
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 110/64

    Enteignung (Küstenfischer)

    Selbst wenn mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt angenommen werden könnte, für den Kläger bestehe an den Fanggründen im Tillgebiet ein besonderes Nutzungsverhältnis, das über die allen Deutschen mögliche Nutzung des Fischfangs in diesem Gebiet hinausginge, so läge in der Erschwerung und Verlängerung des Zufahrtsweges zwischen der vom Kläger benutzten Hafenanlage in Cuxhaven und diesem Fanggebiet, dem Tillgebiet, kein Eingriff in den Betrieb des Klägers, Bereits für Gewerbebetriebe als Anlieger an einer Straße (Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 in LM GG Art. 14 - Ea - Nr. 32 Bl. 4) bedeuten der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her einen dem Betrieb eigenen Wert nur, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 171, 165; Urt. v. 24. August 1958 - III ZR 230/56 in LM Nr. 76 zu Art. 14 GG).
  • BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56

    Wasserentnahme aus dem Rhein

    Eine gegenteilige Meinung hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Revision angeführten Urteil vom 24. April 1958 (III ZR 230/56) nicht vertreten.
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